Forderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung

Wenn bei einer bestehenden Außenwand eines beheizten Raumes auf der kalten Seite Dämmstoffe, Bekleidungen oder Verschalungen angebracht, ersetzt oder erneuert werden , muss der Wärmedurchgangskoeffizient der Außenwand nach der Maßnahme
mindestens einen U-Wert von 0,24 W/(qm;K) aufweisen.

Dies kann in der Regel je nach Unterkonstruktion mit einer ca. 12 bis 14 cm starken
Dämmstoffschicht [Lambda 0,035 W/(mK)] erreicht werden.

Die Wärmebrückenwirkung der Unterkonstruktion ist bei der U-Wert-Berechnung einzurechnen (DIN 6946).

Bei der Bemessung der einzubauenden Dämmstoffschicht kann es unter Abwägung der objektspezifischen Gegebenheiten empfehlenswert sein, mehr Dämmstoffstärke einzubauen als das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß, um für die in der Zukunft weiter steigenden Energiepreise gerüstet zu sein.

Gern stehen wir unseren Auftraggebern für die Ermittlung der detaillierten Grundlagen der Bestandssituation und Festlegung der daraus resultierenden Dämmungsmaßnahmen für den jeweiligen Gebäudebestand zur Verfügung.